Die Beerechnung des vollen Preises für die Felge ist nicht zulässig, es daruf nur der Minderwert berechnet werden da die Felge noch Verkehrssicher ist. Mindestens müsste hier ein Abzug "neu für alt" vorgenommen werden. Da ALD selbst mit einem Wertverlust des #1 von >50% nach 3 Jahren und 60.000km kalkuliert dürfte also maximal 50% des Nettopreises der Felge als Schadenersatz gefordert werden.
Auch darf die MwSt nicht angelastet werden, der Leasinggeber ist Vorsteuerabzugsberechtigt und somit stellt die Ersatzbeschaffung (wenn er denn überhaupt eine vornimmt) keinen Schaden dar der dem Leasingnehmer in Rechnung gestellt werden darf.
Leasingrückgabe ohne böse Überraschungen: Welche Schäden sind normaler Verschleiß?
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