Wir haben uns mal mit unserem Vertragsrechts Anwalt unterhalten
Er sieht das ganze etwas schwierig vor allem bei Verträgen die vor Einführung des Premium Paketes und dessen Bestandteile und Kosten abgeschlossen wurden:
Das Thema ist rechtlich meiner Meinung nach extrem dünnes Eis für Smart.
In der Ausstattungsliste wird großspurig mit „Over The Air (OTA) Updates – Im Standardpaket für Konnektivität enthalten“ geworben. In der Realität bedeutet „Standard“ aber offenbar nur, dass man eine Benachrichtigung bekommt. Für den eigentlichen Download muss man dann sein eigenes WLAN oder den Smartphone-Hotspot bemühen – es sei denn, man zahlt nachträglich für das Premium-Abo. Ein absoluter Treppenwitz.
Das eigentlich Perfide: Bei Abschluss meines Leasingvertrags waren diese Folgekosten und die genauen Einschränkungen des Standard-Pakets noch gar nicht bekannt oder einsehbar. Smart versteckt das elegant in separaten „Bedingungen für Digitale Services“, die gar nicht Teil der normalen Kauf- oder Leasing-AGB sind. Wer mit einem Feature in der Serienausstattung wirbt, den Haken (WLAN-Zwang) verschweigt und die Kosten nachträglich aus dem Hut zaubert, verstößt ganz klar gegen vorvertragliche Informationspflichten.
Also ganz schwierig das Thema…