Ich sehe das Problem noch wo anders:
Rechtliche Einordnung: Das betrifft das AGB-Recht und das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 BGB).
Bestimmtheitsgebot: Verträge müssen so klar formuliert sein, dass der Verbraucher weiß, worauf er sich einlässt. Wenn es im Kaufvertrag hieß „Premium-Konnektivität für 1 Jahr inklusive, danach kostenpflichtig“, ohne dass die späteren Kosten oder zumindest ein klarer Berechnungsmaßstab dafür genannt wurden, ist eine solche Klausel hochproblematisch bis unwirksam.
Ja es war bekannt dass das Paket nur ein Jahr gilt
Aber weder die Folgekosten noch der Umfang des Standard bzw. premium Paketes war den Kunden bei Vertragsabschluss vor 1/2/3 Jahren bekannt
Dazu kommt:
Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft: Du hast ein Fahrzeug mit der Serienausstattung „Sitzmemory“ bestellt und bezahlt. Wenn diese Funktion ohne ein angemeldetes Profil und ein mitgeführtes Smartphone technisch komplett unbrauchbar ist, fehlt dem Fahrzeug eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit. Die gekaufte Hardware wird künstlich unbrauchbar gemacht.