Derjenige welcher der Auffassung ist dass sein #1/#3 die 90/80% schafft möge sich mit mir zur Testfahrt auf der Strecke verabreden von welcher ich berichtete.
Ich wage zu bezweifeln dass es an einem Mangel meines Fahrzeugs liegt, denn die Mehrheit dessen was ich an Ursachen hatte berichten nahezu alle Foristen ja genauso 
Auszug aus der VO:
"Die korrekte Geschwindigkeitsbegrenzung muss für mindestens 90 % der Gesamtstrecke und für mindestens 80 % der auf jeder der drei Straßenarten (Stadtstraßen, Außerortsstraßen sowie Autobahnen/Schnellstraßen/Straßen mit zwei getrennten Fahrbahnen) zurückgelegten Strecke ermittelt werden, zumindest für die geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen gemäß Nummer 3.4.2.5.1..."
Dabei geht es, wenn ich es richtig sehe, um die Bestimmung der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung durch Erfassung expliziter Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen. Meiner Meinung nach ist z.B. das Ortsschild kein explizites Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen. Wenn er das nicht erkennt und nicht auf 50 umstellt, dürfte das nicht gegen die VO verstoßen. Explizite Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen (das dürften dann in der Regel die Schilder mit rotem Rand und schwarzer Zahl sein) erkennt unser #1 gefühlt schon zu 90%.
Die Ziffern 3.4.2.2.2. und 3.4.2.2.3. regeln zudem, dass
Das Verkehrszeichen weist keine signifikanten Schäden auf (z. B. verblasst, weniger rückstrahlend, verbogen, gerissen, beschädigt), die seine visuellen Eigenschaften wesentlich beeinflussen. |
Darüber hinaus muss ungehinderte Sicht auf das Verkehrszeichen für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 1,0 Sekunden gegeben sein und es dürfen keine Wetterbedingungen gegeben sein, die die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen beeinträchtigen (z. B. Nebel, starker Regen, Schnee). Das heißt nichts anderes, als dass die 90 % bei idealen Bedingungen erreicht werden müssen, die im realen Leben vielleicht eher selten gegeben sind.
d) | Das Verkehrszeichen ist nicht teilweise oder vollständig verdeckt (z. B. durch Laub, Schnee oder Schmutz oder beabsichtigte Außerkraftsetzung während Straßenbauarbeiten).
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